Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die Lieferungen und Leistungen von AMETEK erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die AMETEK mit ihren Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gelten sie auch Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter werden insgesamt ausgeschlossen, auch wenn AMETEK ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie gesondert schriftlich vereinbart werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AMETEK gelten auch dann, wenn AMETEK in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt. Selbst wenn AMETEK auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
I. Angebot und Lieferung
1. An Kostenvoranschlägen, Plänen, Zeichnungen, Betriebsanleitungen und Schulungsmaterialien sowie sonstigen Unterlagen, auch wenn sie auf Datenträger gespeichert sind, behält sich AMETEK Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von AMETEK Dritten zugängig gemacht werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, sind die Unterlagen nebst etwaigen Kopien auf Verlangen unverzüglich an AMETEK zurück zu geben. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2. Die Bedingungen der Lieferungen und Leistungen von AMETEK ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme gilt das Angebot, sofern keine gesonderte Auftragsbestätigung vorliegt.
3. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Abverkauf bleibt während der Lieferzeit vorbehalten.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich "CPT" (CPT INCOTERMS 2020), ohne Montage oder Aufstellung sowie ausschließlich Verpackung jedoch zzgl. ges. Mehrwertsteuer. Die Kosten der Erstellung von Exportpapieren, sowie anfallende Anmeldegebühren sind vom Besteller zu tragen. Bei abweichenden Lieferbedingungen trägt der Besteller sämtliche Kosten für die Verbringung an den Lieferort einschließlich Transport, Einfuhrversteuerung und –verzollung, etc. Die Zahlung erfolgt frei Zahlungsstelle innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Dienst-, Service- sowie Kalibrierleistungen sind binnen 15 Tagen zu bezahlen.
2. Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von AMETEK schriftlich anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
3. Tritt der Besteller vor Versandbereitschaft der Lieferung oder vor Erbringung der Dienst-, Service- oder Kalibrierleistung unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann AMETEK unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises oder der Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn einfordern. Erfolgt der Rücktritt nach Versandbereitschaft oder nach Beginn der Leistung, sind 35 % des Verkaufspreises oder der Vergütung zu zahlen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
4. AMETEK behält sich zu jedem Zeitpunkt vor der Lieferung der Produkte das Recht vor, den Preis der Produkte durch Mitteilung an den Besteller nach billigem Ermessen zu erhöhen, um eine Erhöhung der für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten für die Produkte widerzuspiegeln, die (i) auf eine Änderung der Liefertermine oder (ii) externe Faktoren außerhalb der Kontrolle von AMETEK zurückzuführen sind (wie z.B. Wechselkursschwankungen, Währungsregulierung, Änderung von Einfuhrzöllen (ausschließlich etwaiger Strafzölle), erheblicher Anstieg der Materialkosten oder anderer Herstellungskosten). Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. AMETEK wird den Preis gleichermaßen reduzieren, wenn externe Kosten (wie z.B. Zölle) sich reduzieren oder wegfallen.
5. Darüber hinaus behält sich AMETEK bei Vorliegen der Voraussetzungen nach vorstehendem Abs. 4 das Recht vor, den Preis der Produkte nach billigem Ermessen zu erhöhen, wenn AMETEK infolge staatlicher Maßnahmen oder Vorschriften, einschließlich u.a. solcher, die im Rahmen einer Untersuchung gemäß Abschnitt 232 des US-amerikanischen Außenhandelsgesetzes (Trade Expansion Act) von 1962 (19 U.S.C. § 1862) oder gemäß Abschnitt 301 des US-amerikanischen Handelsgesetzes (Trade Act) von 1974 (19 U.S.C. §2411) vorgesehen sind, zusätzliche Zölle bzw. Zollgebühren oder Beschränkungen in Bezug auf die gemäß diesem Vertrag verkauften Produkte oder die Rohstoffe, die zur Herstellung solcher Produkte verwendet werden, auferlegt werden.
III. Frist für Lieferungen und Leistungen
1. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit gemäß I.2 setzt die Abklärung aller technischer Fragen sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen wie zum Beispiel Exportpapiere, Genehmigungen, Zertifikate, Freigaben, Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Ansonsten ist die Frist angemessen zu verlängern. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt der Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft als Liefertermin.
3. Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so kann AMETEK, beginnend 4 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat oder ein nachweisbar höheres Lagergeld verlangen.
IV. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auch dann, wenn frachtfreie Lieferung oder Rückversendung vereinbart worden ist, auf den Besteller über, sobald die Sendung von AMETEK zum Versand gebracht (Übergabe an Transportunternehmen) oder vom Besteller abgeholt worden ist. Abweichend hiervon geht im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne der §§ 474 ff. BGB die Gefahr erst mit Übergabe der Sendung an den Besteller über. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt, der Versand nach bestem Ermessen von AMETEK. Wenn der Versand, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder der Montage auf Wunsch des Bestellers oder von ihm zu vertretenen Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr mit Beginn der Verzögerung auf den Besteller über.
V. Aufstellung und Montage
1. Zur Aufstellung bzw. Montage ist AMETEK nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
2. Falls AMETEK die Aufstellung oder die Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gilt:
2.1. Der Besteller vergütet AMETEK die vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.
2.2. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für Transport und Versicherung des Handwerkszeugs, Aufwand für Übernachtung und Verpflegung.
VI. Annahme der Lieferung und Abnahme
1. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller anzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Liefergegenstand offenkundige Mängel aufweist, es gelten die gesetzlichen Anzeige- und Rügepflichten.
2. AMETEK ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn 2.1 die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, 2.2 die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und 2.3 dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, AMETEK erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3. Der Besteller verpflichtet sich, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten vorzunehmen und stellt AMETEK von sämtlichen Rechtspflichten im Zusammenhang mit Verpackungsabfällen der Verordnung zur Vermeidung von Verpackungsabfällen frei.
4. Eine förmliche Abnahme hat bei Werkleistungen stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
VII. Eigentumsvorbehaltssicherung und Bürgschaft
1. AMETEK behält sich das Eigentum an der Kaufsache oder im Rahmen von Reparatur- und Servicemaßnahmen eingebrachten Teilen bis zum Eingang aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus dem Vertrag aber auch aus jedem Rechtsgrund, der AMETEK gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zusteht, vor. Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, behält sich AMETEK das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Sache vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AMETEK berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern AMETEK vom Vertrag zurückgetreten ist. AMETEK ist nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller AMETEK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit AMETEK dagegen Klage erheben oder Rechtsmittel einlegen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AMETEK die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den Schaden.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache oder den reparierten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt AMETEK jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages inkl. MwSt. auf die Forderung von AMETEK ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. AMETEK nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von AMETEK, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. AMETEK wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so kann AMETEK verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. AMETEK ist auch berechtigt, die Abtretung selbst anzuzeigen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller wird stets für AMETEK als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, AMETEK nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt AMETEK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Faktura-Endbetrag inkl. Mwst.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten analog die gleichen Regeln.
6. Wird die Sache mit anderen, AMETEK nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt AMETEK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Faktura-Endbetrag inkl. Mwst.) zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller AMETEK anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für AMETEK.
7. Der Besteller tritt AMETEK auch die Forderung zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. AMETEK nimmt die Abtretung an.
8. Sofern zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts weitere Maßnahmen im Land des Bestellers erforderlich sein sollten, ist dieser verpflichtet, diese Maßnahmen durchzuführen oder an der Umsetzung mitzuwirken.
9. Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist AMETEK berechtigt, vom Besteller zum Zwecke der Besicherung der Zahlungsansprüche die Übergabe einer dem deutschen Recht unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Erfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der EU zugelassen ist, zu verlangen.
10. AMETEK wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Wunsch des Bestellers freigeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten von AMETEK die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt AMETEK.
VIII. Haftung für Mängel
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nachgekommen ist. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von AMETEK den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
2. Angaben von AMETEK zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die Darstellungen desselben sind maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Sofern der Besteller Unternehmer ist, setzen Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei einem Werkvertrag findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Besteller hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich anzuzeigen.
4. Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, ist AMETEK nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Sofern ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne der §§ 474 ff. BGB vorliegt, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 439 Abs. 1 BGB. Im Fall der Mangelbeseitigung ist AMETEK verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hiervon unberührt bleibt das Recht von AMETEK, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller Rücktritt oder Minderung verlangen.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln, welche vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder die zu einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt haben; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne der §§ 474 ff. BGB beträgt die Verjährungsfrist gerechnet ab Gefahrübergang 24 Monate bei neu hergestellten und 12 Monate bei gebrauchten Sachen. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
IX. Rechte des Bestellers auf Rücktritt, Haftung auf Schadensersatz
1. Im Falle von Betriebsstörungen wegen höherer Gewalt, Streik oder Rohstoffmangel kann AMETEK vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, es handelt sich hierbei nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis. Die Rechte von AMETEK aus § 313 BGB bleiben unberührt.
2. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn AMETEK die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von AMETEK. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch alleiniges oder weit überwiegendes Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet, es sei denn, die Unmöglichkeit wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von AMETEK während des Annahmeverzuges verursacht.
4. Die Haftung von AMETEK auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeschränkt.
5. AMETEK haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der Besteller vertraut und auch vertrauen darf. Vertragswesentlich sind z.B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers bezwecken.
6. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet AMETEK nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gilt dies auch für den Fall grober Fahrlässigkeit. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
7. Soweit AMETEK gemäß diesem Abschnitt dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die AMETEK bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die AMETEK bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
8. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von AMETEK für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag von € 5.000.000 je Schadensfall, bei Vermögensschäden auf einen Betrag von € 1.000.000 je Schadensfall, beides pro Jahr zusammen begrenzt, auch wenn es sich um Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Auf Verlangen übersendet AMETEK an den Besteller eine Kopie des Versicherungszertifikats. Im Falle einer Leistungsfreiheit des Versicherers, welche auf einer Obliegenheitsverletzung von AMETEK beruht, verpflichtet sich AMETEK, gegenüber dem Besteller bis zur Höhe der Deckungssumme aus eigenen Mitteln einzustehen.
9. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von AMETEK.
10. Die Einschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Haftung von AMETEK wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
X. Besondere Bestimmungen zur Erbringung von Kalibrierleistungen
AMETEK unterhält Kalibrierlaboratorien. Hier werden neben allgemeinen Leistungen im Zusammenhang mit der rückführbaren Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln auch besondere Kalibrierleistungen auf der Grundlage einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) erbracht. Für diese Kalibrierleistungen gelten ergänzend und bei Widersprüchen vorrangig zu den Regelungen in Teil A dieser Bedingungen die nachfolgenden Regelungen.
1. Soweit DAkkS-Kalibrierungen durchgeführt werden, ergeben sich Umfang und Inhalt der Akkreditierung von AMETEK aus der Akkreditierungsurkunde sowie der zugehörigen Anlage zur Urkunde in der jeweils gültigen Fassung. Die Akkreditierungsurkunde nebst Anlage kann auf der Homepage von AMETEK unter www.ametek.de jederzeit eingesehen werden. AMETEK ist im Rahmen ihrer Akkreditierung berechtigt, DAkkS-Kalibrierscheine auszustellen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zur Akkreditierungsurkunde, siehe www.ametek.de. AMETEK ist berechtigt, über die von ihr durchgeführten Kalibrierungen Aufzeichnungen anzufertigen, zu speichern und diese Daten zur Erfüllung ihrer Dokumentationspflicht an die Akkreditierungsstelle weiter zu geben.
2. Erteilt der Besteller den Auftrag oder die Bestellung unter Bezugnahme auf einen schriftlichen Kostenvoranschlag von AMETEK und wird nach Eingang des Kalibriergegenstandes die Vollständigkeit und Kalibrierfähigkeit während der Eingangskontrolle festgestellt, erhält der Besteller eine schriftliche Auftragsbestätigung. Die Kalibrierung wird allerdings erst nach Übergabe aller erforderlichen Dokumente, insbesondere der Betriebsanleitung sowie nach Eingang des erforderlichen Zubehörs eingeleitet. Fehlt ein für die Kalibrierung erforderliches Dokument oder Zubehörteil, ist AMETEK berechtigt, den Kalibrierauftrag zurück zu weisen.
3. Die Abrechnung der Leistungen von AMETEK erfolgt in der Regel durch einen Pauschalbetrag, der mit Hilfe von Erfahrungswerten ermittelt wird und in einer Preisliste dokumentiert ist. Weiterhin ist auch eine Berechnung auf der Basis von Stundensätzen möglich, die mit der Anzahl der aufgewendeten Stunden multipliziert wird zuzüglich benötigtem Material. Erfolgt die Berechnung auf der Basis von Stundensätzen und Materialaufwand, dann ergibt sich der Rechnungsbetrag für den Auftraggeber durch Addition der benötigten Arbeitszeit zur Abwicklung des Kalibrierauftrags, zum Beispiel im Versand, im Kalibrierlaboratorium, bei der sonstigen Auftragsabwicklung etc. multipliziert mit dem durch die Geschäftsleitung festgelegten Stundensatz. Wird während der Kalibrierung die Kalibrierunfähigkeit des Kalibriergegenstandes festgestellt, wird über die Auftragsbearbeitung schriftlich informiert und die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten berechnet. Der Mangel ist zu dokumentieren und der Kalibrierauftrag ist mit einer entsprechenden Begründung zurück zu weisen. Sind im Rahmen der Kalibrierung zusätzliche Justierungsarbeiten erforderlich, ist der Besteller über den dadurch ausgelösten Mehraufwand fernmündlich oder schriftlich zu informieren. Wünscht der Besteller hierzu einen gesonderten Voranschlag oder eine geänderte Auftragsbestätigung, ruht für die Zwischenzeit der Kalibriervorgang. Im Rahmen der Vorbereitung und der Durchführung des Kalibrierverfahrens einzusetzende Materialien und Verpackungsmaterial für die Versendung der Geräte an den Besteller sowie die Porto- und Transportkosten werden gesondert berechnet.
4. Sollte die Kalibrierung ganz oder teilweise fehlschlagen oder nicht in der vom Besteller gewünschten Form erbracht werden können, bleibt der Vergütungsanspruch von AMETEK in voller Höhe bestehen, wenn AMETEK den Besteller vor oder bei Beauftragung auf das Risiko des Fehlschlagens hingewiesen hat, es sei denn, der fehlende oder eingeschränkte Erfolg ist auf eine mangelhafte Durchführung des Kalibrierungsverfahrens zurück zu führen. Sollte die Kalibrierung an einem Mangel des eingereichten Geräts scheitern, ist AMETEK der bis dahin angefallene Zeitaufwand ebenfalls zu erstatten. Sollte sich während der Bearbeitung des Kundenauftrags durch unvorhersehbare Umstände, zum Beispiel Ausfall der Bezugsnormale, zeitweilige Arbeitsunfähigkeit des Laborpersonals oder Mängeln bei der Endbeurteilung im Rahmen der QM-Überprüfung, die vereinbarte Lieferzeit ändern, so wird der Besteller umgehend fernmündlich oder schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sind zur Erfüllung des Auftrages Kalibrierungen notwendig, die aufgrund des Leistungsangebotes des Kalibrierlaboratoriums oder aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht durchgeführt werden können, so können Unteraufträge an entsprechende für die Kalibrieraufgaben fähige Laboratorien vergeben werden. Diese Kalibrierlaboratorien müssen den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 oder entsprechenden Nachfolgevorschriften entsprechen. Der Leiter des Kalibrierlaboratoriums holt zu diesem Zweck ein Angebot des in Frage kommenden Kalibrierlaboratoriums ein und entscheidet dann nach Rücksprache mit dem Besteller über die Unterauftragsvergabe. Wird der Unterauftragsnehmer vom Besteller oder einer Vorschriften setzenden Behörde ausgewählt, liegt die Verantwortung für die anfallenden Tätigkeiten bei dem Besteller beziehungsweise bei der Behörde.
5. Soweit das vom Besteller eingereichte Gerät einen Mangel aufweist, der die technische Funktion oder die Kalibrierfähigkeit beeinträchtigt, wird AMETEK auf Wunsch des Bestellers das Gerät an den Hersteller/Zulieferer zur Durchführung von Reparaturmaßnahmen übersenden. Der Reparaturauftrag wird aus Vereinfachungsgründen im Namen und auf Rechnung von AMETEK erteilt, es sei denn, der Besteller wünscht im Vorfeld ausdrücklich eine Beauftragung in seinem Namen. AMETEK ist unabhängig davon, in wessen Namen der Auftrag erteilt wird, berechtigt, neben den anfallenden Fremdkosten eine pauschale Handlingsgebühr an den Besteller zu berechnen, deren Höhe aus der aktuellen Preisliste (siehe www.ametek.de) zu entnehmen ist. Verpackungsaufwand sowie Versendungs- oder Transportkosten können von AMETEK gesondert erhoben werden.
Beanstandungen über die Art, Qualität und das Ergebnis der Kalibrierarbeiten sind in schriftlicher Form innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ausstellung des Kalibrierscheins an das Kalibrierlaboratorium zu richten.
Die Ersatzpflicht von AMETEK ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit begrenzt auf einen Betrag von 250.000,00 € bei Sachschäden und 50.000,00 € bei Vermögensschäden.
Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Verhältnis des Bestellers gegenüber Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Zulieferern sowie anderen in den Kalibrierungsprozess eingebundenen Personen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen haftet
AMETEK - außer in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen unter IX.
XI. Software
Soweit im Lieferumfang von AMETEK Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenständen überlassen. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 96a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in einen Quellcode umwandeln. Alle Rechte an der Software verbleiben bei AMETEK. Der Besteller darf Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, ohne Zustimmung von AMETEK nicht ändern oder entfernen; gleiches gilt für die Erstellung einer Sicherungskopie. Alle Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich einer mit Zustimmung von AMETEK angefertigten Sicherungskopie verbleiben bei AMETEK und die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XII. EXPORTKONTROLLE, FCPA, ANTIBOYKOTTGESETZE
1. Die gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, die den Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie den Kontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in die die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Der Besteller verpflichtet sich, diese Bestimmungen streng zu beachten. Danach dürfen bestimmte Produkte insbesondere nicht an bestimmte Nutzer oder an bestimmte Länder geliefert oder lizensiert werden, die in Aktivitäten im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder Völkermord verwickelt sind. Dem Besteller ist bekannt, dass die Exportkontrollvorschriften abhängig von den erworbenen Waren unterschiedliche Beschränkungen vorsehen und regelmäßig geändert werden. Der Besteller versichert, vor jedem Export oder Reexport der Produkte die jeweils aktuellen Vorschriften zu prüfen und einzuhalten. Bei Verletzung von Exportbestimmungen ist AMETEK jederzeit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Es ist dem Besteller untersagt, die Produkte durch Umladung, Reexport, Umleitung oder auf andere Weise in ein Land außer in das auf der (den) Bestellung(en) angegebene endgültige Bestimmungsland oder das auf der Rechnung von AMETEK oder in der dem Besteller von AMETEK vorgelegten Endverbleibserklärung erklärte endgültige Bestimmungsland zu veräußern, es sei denn, dies ist gemäß geltenden deutschen und US-amerikanischen Ausfuhrgesetzen und -vorschriften ausdrücklich zulässig. AMETEK wird nicht als offizieller Versender oder Exporteur oder US-Lieferant der Ware (USPPI) benannt, es sei denn, AMETEK stimmt diesem ausdrücklich schriftlich zu. In diesem Fall hat der Besteller AMETEK eine Kopie der vom Besteller zur Exportabfertigung eingereichten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen AMETEKs hat der Besteller Informationen über die Endverwendung und den Endverbraucher zur Verfügung zu stellen, damit die Anwendbarkeit der Ausfuhrgenehmigung ermittelt werden kann. Die Nichteinhaltung dieses Abschnitts durch den Besteller stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die AMETEK das Recht verleiht, die betreffende(n) Bestellung(en) ohne jegliche Haftung zu stornieren.
3. Der Besteller garantiert, dass er im Zusammenhang mit dem Verkauf oder Vertrieb der Produkte und/oder Dienstleistungen nicht gegen das US-amerikanische Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (FCPA) aus dem Jahr 1977 in der jeweils gültigen Fassung, das Korruptionsbekämpfungsgesetz des Vereinigten Königreichs (UKBA) aus dem Jahr 2010 in der jeweils gültigen Fassung oder deren jeweilige Ausführungsbestimmungen verstoßen wird und auch nicht bewirken wird, dass AMETEK gegen diese Gesetze verstößt, und dass er keine Kenntnis davon hat bzw. keinen Grund zu der Annahme hat, dass ein Berater, Agent, Vertreter oder eine andere Person, die von ihm im Zusammenhang mit dem Verkauf und/oder Vertrieb von Produkten/Dienstleistungen eingesetzt wird, gegen das FPCA und/oder das UKBA verstößt oder bewirkt wird, dass AMETEK gegen diese Gesetze verstoßen wird. Wenn der Besteller von einer Verletzung des FCPA und/oder UKBA im Zusammenhang mit dem Verkauf oder Vertrieb von Produkten/Dienstleistungen erfährt oder Grund zur Annahme hat, dass eine solche Verletzung vorgefallen ist, hat er AMETEK unverzüglich zu informieren.
4. Der Besteller garantiert ferner, dass er im Zusammenhang mit seinem Kauf von Produkten/Dienstleistungen nicht gegen die US-amerikanischen Antiboykott-Bestimmungen der Ausführungsverordnung des amerikanischen Exportkontrollrechts (U.S. Export Administration Regulations), die im Rahmen des US-amerikanischen Exportgesetzes (Export Administration Act) von 1979 in der jeweils gültigen Fassung erlassen wurden, verstößt und dass er AMETEK nicht auffordert oder von dieser verlangt, Erklärungen oder Zertifizierungen gegen Länder abzugeben, die nicht von den USA boykottiert werden.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gerichtssprache ist Deutsch. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Zur Beurteilung aller sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist - sofern der Besteller Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB ist - ausschließlich das Gericht am Hauptsitz von AMETEK zuständig. AMETEK ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt-